Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 40a Warschauer AbkommenArtikel 40A
5. KAPITEL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
(1) In Artikel 37 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” die Bedeutung „Staat”. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort „Gebiet” nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1971-06-24