Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

§ 13 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 6;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.