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Luftverkehrsabkommen (Israel) · Luftverkehrsabkommen (Israel)

§ 7 Luftverkehrsabkommen (Israel)Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder

In KraftAmtlicher Text

Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird.