Weltpostverein – Satzung · Weltpostverein – Satzung
§ 28 Weltpostverein – SatzungKündigung von Abkommen
Artikel 28
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.
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Artikel 28
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.