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Weltpostverein – Satzung · Weltpostverein – Satzung

§ 3 Weltpostverein – SatzungBereich des Vereins

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Zum Bereich des Vereins gehören:

a) die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;

b) Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;

c) Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.