Weltpostverein – Satzung · Weltpostverein – Satzung
§ 3 Weltpostverein – SatzungBereich des Vereins
Artikel 3
Zum Bereich des Vereins gehören:
a) die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
b) Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;
c) Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.