Weltpostverein – Satzung · Weltpostverein – Satzung
§ 7 Weltpostverein – SatzungWährungseinheit
Artikel 7
Die in den Vertragswerken des Vereins genannte Währungseinheit ist die Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
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Artikel 7
Die in den Vertragswerken des Vereins genannte Währungseinheit ist die Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).