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Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)

§ 11 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 11

die Bundesrepublik Deutschland

In KraftAmtlicher Text

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen über die Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Übereinkommen dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 13 statt.