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Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)

§ 13 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 13

die Bundesrepublik Deutschland

In KraftAmtlicher Text

Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Fluglinienplans kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation beantragen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und Anwendung des Abkommens, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 12 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.