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Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)

§ 5 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 5

die Bundesrepublik Deutschland

In KraftAmtlicher Text

Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unternehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben werden.