Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)
§ 8 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 8
die Bundesrepublik Deutschland
Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen.