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Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 8

die Bundesrepublik Deutschland

In KraftAmtlicher Text

Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen.