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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 21 KFG 1967§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker Paragraph 21, Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

In KraftAmtlicher Text

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1977-12-21