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KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

§ 3f KDV 1967Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967 Zu Paragraph 6, Absatz 7, KFG 1967

Bremsanlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung eine Restbremswirkung von mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erreicht werden können; bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 12 000 kg muß die Restbremswirkung jedoch mindestens 25 vH betragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft erzielt werden können, die 70 daN nicht übersteigt.