KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 49 KDV 1967§ 49. Omnibusanhänger Paragraph 49, Omnibusanhänger
Bremsanlagen
(1) Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 3, der §§ 40, 41, 47 und 48.
(2) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlage versehen sein.
(3) Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß der Reifendruck beim Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß absinkt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-02-13