Luftverkehrsabkommen (Tunesien) · Luftverkehrsabkommen (Tunesien)
§ 15 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)VERTRETUNGEN
ARTIKEL 15
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teils das Recht, auf seinem Hoheitsgebiet die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen auf technischem, administrativem und wirtschaftlichem Gebiet zu unterhalten.