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Luftverkehrsabkommen (Russische Föderati · Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

§ 13 Luftverkehrsabkommen (Russische FöderatiArtikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Das vorliegende Abkommen samt seinen Annexen, die dessen integrierenden Bestandteil bilden, tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch, dasselbe zu kündigen, mitteilt. In diesem Falle endet die Gültigkeit des Abkommens und seiner Annexe zwölf Monate nach der Überreichung der Mitteilung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil.