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VermG · Vermessungsgesetz

§ 15 VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-11-01