§ 50 VermG
ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun Zivilrechtliche Bestimmungen
Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.
ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun Zivilrechtliche Bestimmungen
Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.