§ 13 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 13
III. Gemeinsame Bestimmungen römisch drei. Gemeinsame Bestimmungen
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.