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Abkommen zwischen Österreich und der Tür · Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

§ 13 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 13

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Übertretung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung gegen den Transporteur ergreifen und die zuständige Behörde des anderen Staates von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen.