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Abkommen zwischen Österreich und der Tür · Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 7

II. GÜTERTRANSPORT römisch zwei. GÜTERTRANSPORT

In KraftAmtlicher Text

1. Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.