AT · Übereinkommen über die Annahme einheitli
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Inhalt
- § 0
- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden
- § 1
- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet werden
- § 2
- Regelung Nr. 3 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler 1) für Kraftfahrzeuge 2)
- § 3 Inhaltsverzeichnis
- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für die hintere Kennzeichentafel von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
- § 4
- Regelung Nr. 5 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
- § 5 Inhaltsverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2
- Regelung Nr. 6 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
- § 6 Inhaltsverzeichnis
- Regelung Nr. 7 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
- § 7 Inhaltsverzeichnis
- Regelung Nr. 8 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 1 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H 1 -Lampen
- § 8 Inhaltsverzeichnis
- Regelung Nr. 19 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
- § 19
- Regelung Nr. 20 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H 4 -Lampen
- § 20