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AT · Übereinkommen über die Annahme einheitli

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

In Kraft11 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden
  3. § 1
  4. Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet werden
  5. § 2
  6. Regelung Nr.  3 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler 1) für Kraftfahrzeuge 2)
  7. § 3 Inhaltsverzeichnis
  8. Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für die hintere Kennzeichentafel von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
  9. § 4
  10. Regelung Nr. 5 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
  11. § 5 Inhaltsverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2
  12. Regelung Nr. 6 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
  13. § 6 Inhaltsverzeichnis
  14. Regelung Nr. 7 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
  15. § 7 Inhaltsverzeichnis
  16. Regelung Nr. 8 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 1 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H 1 -Lampen
  17. § 8 Inhaltsverzeichnis
  18. Regelung Nr. 19 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
  19. § 19
  20. Regelung Nr. 20 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H 4 -Lampen
  21. § 20