Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
§ 15 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrARTIKEL 15 – Multilaterales Abkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.