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Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

§ 15 Internationales Freibord-Übereinkommen vErhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.