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Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

§ 18 Internationales Freibord-Übereinkommen vForm der Zeugnisse

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

(2) Die Form der Zeugnisse muß den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.