ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 13 ZFV 1972§ 13. Klassen und Gruppen von Pisten Paragraph 13, Klassen und Gruppen von Pisten
2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen
(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse
Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A
2100 m und darüber,
B
1500 m bis ausschließlich
2100 m,
C
900 m bis ausschließlich
1500 m,
D
750 m bis ausschließlich
900 m,
E
600 m bis ausschließlich
750 m,
F
400 m bis ausschließlich
600 m.
(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt:
Klasse
Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A
4500 m und darüber,
B
3000 m bis ausschließlich
4500 m,
C
2000 m bis ausschließlich
3000 m;
Gruppe
Wassertiefe
1
4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber,
2
3,7 m bis ausschließlich 4,5 m,
3
2,4 m bis ausschließlich 3,7 m.
(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse
Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A
90 m und darüber,
B
40 m bis ausschließlich 90 m,
C
15 m bis ausschließlich 40 m.