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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 13 ZFV 1972§ 13. Klassen und Gruppen von Pisten Paragraph 13, Klassen und Gruppen von Pisten

2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen

In KraftAmtlicher Text

(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse

Grundlänge (§ 14 Abs. 2)

A

2100 m und darüber,

B

1500 m bis ausschließlich

2100 m,

C

900 m bis ausschließlich

1500 m,

D

750 m bis ausschließlich

900 m,

E

600 m bis ausschließlich

750 m,

F

400 m bis ausschließlich

600 m.

(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt:

Klasse

Grundlänge (§ 14 Abs. 2)

A

4500 m und darüber,

B

3000 m bis ausschließlich

4500 m,

C

2000 m bis ausschließlich

3000 m;

Gruppe

Wassertiefe

1

4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber,

2

3,7 m bis ausschließlich 4,5 m,

3

2,4 m bis ausschließlich 3,7 m.

(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse

Grundlänge (§ 14 Abs. 2)

A

90 m und darüber,

B

40 m bis ausschließlich 90 m,

C

15 m bis ausschließlich 40 m.