Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 49 ZFV 1972§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe Paragraph 49, Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe

2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.

(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.