ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 49 ZFV 1972§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe Paragraph 49, Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe
2. Abschnitt – Anzeige- und Signalgeräte
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.