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Abkommen zwischen Österreich und Albanie · Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und AlbanieArtikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für

a) die Beförderung von Leichen und Umzugsgut in besonders für diesen Zweck ausgestatteten Kraftfahrzeugen,

b) die Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen,

c) die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen und anderen Sportgeräten für sportliche Veranstaltungen,

d) die Beförderung von Gegenständen für kulturelle Veranstaltungen,

e) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die eine Panne hatten,

f) die Abschleppfahrzeuge.

(2) Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.