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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

§ 13 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrVertretung

ARTIKEL 13

In KraftAmtlicher Text

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei sind berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.