§ 2 Übereinkommen über die Internationale Fe(Gründung der ITSO)
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-11-30