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Übereinkommen über die Internationale Fe · Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 2 Übereinkommen über die Internationale Fe(Gründung der ITSO)

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-11-30