Dienstabzeichen für Organe der Straßenau · Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache § 3 Dienstabzeichen für Organe der Straßenau In KraftAmtlicher Text Das Dienstabzeichen ist vom Organ der Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen. ← Vorherige · § 2 Inhalt § 4 · Nächste →