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Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz

§ 13 Bodenbeschaffungsgesetz

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau vollendet hat oder das bekanntgegebene Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens nicht geeignet ist.