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Stadterneuerungsgesetz · Stadterneuerungsgesetz

§ 35 Stadterneuerungsgesetz

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Förderung

Bestimmung aufgehobenAmtlicher Text

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987 )

(2) Bei widmungswidriger Verwendung hat der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds das Darlehen zu kündigen oder den Beitrag zurückzufordern, wobei empfangene Beträge ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, und im Falle eines Darlehens das Land davon zu verständigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1988-01-01