Stadterneuerungsgesetz · Stadterneuerungsgesetz
§ 37 StadterneuerungsgesetzEigener Wirkungsbereich der Gemeinden
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1985-01-01