Stadterneuerungsgesetz · Stadterneuerungsgesetz
§ 39 Stadterneuerungsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008 , als nicht mehr geltend festgestellt)
2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5.
Assanierung.“
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008 , als nicht mehr geltend festgestellt)
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01