Stadterneuerungsgesetz · Stadterneuerungsgesetz
§ 4 Stadterneuerungsgesetz
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.
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GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.