§ 39 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 39
TEIL IX TEIL römisch neun Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.