Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
§ 2 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 2
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.