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Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

§ 2 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 2

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.