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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und ItalienGemeinschaftsbahnhöfe

ARTIKEL 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe

1. Brennero/Brenner,

2. Tarvisio Centrale,

3. San Candido/Innichen.

Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.

(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01