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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 113 BSOAnordnungen in Einzelfällen

Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES

In KraftAmtlicher Text

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen, der Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, erteilt werden.