BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 116 BSOÜberwachung
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.