BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1321 BSOFunkanlagen
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
(1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),
4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Verweist auf
- BSO Art. 6.12