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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 310 BSOBezeichnung von Fischereifahrzeugen

Abschnitt III Abschnitt römisch drei SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

In KraftAmtlicher Text

(1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-05-04