Zivilluftfahrt-Statistikverordnung · Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
§ 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.