§ 3 Abkommen zwischen Österreich und FinnlanArtikel 3
II Güterverkehr römisch zwei Güterverkehr
1. Güterbeförderungen im Sinne des Artikels 1 zwischen Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete bedürfen einer Genehmigung.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren das Genehmigungskontingent.