Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 136 SeeSchFVOVerwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen

In KraftAmtlicher Text

Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.