SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 136 SeeSchFVOVerwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen
Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.