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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 178 SeeSchFVOInhalt

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Deviations –Tagebuch

In KraftAmtlicher Text

In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen

1. Name und Unterscheidungssignal des Schiffes;

2. Angaben über die an Bord befindlichen Magnetkompasse;

3. zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte Deviationsbeobachtungen;

4. zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten B und C gemachte Beobachtungen, dh. die Beobachtungen der Deviationen auf den Kompaßkursen Ost und West bzw. Nord und Süd;

5. die bei vollständigen Rundschwojungen bei gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen Deviationsbestimmungen, die auch für die Kontrolle der Mißweisungskarten und der magnetischen Angaben in Seekarten von Bedeutung sind.