Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 32 SeeSchFVOBauart der Rettungsboote

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT

In KraftAmtlicher Text

(1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.

(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m 3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.