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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 39 SeeSchFVOFeuerschutz, -anzeige und -löschung

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Sonderfahrzeuge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.

(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.