SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 39 SeeSchFVOFeuerschutz, -anzeige und -löschung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Sonderfahrzeuge
(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.