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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 4 SeeSchFVOAusnahme für Schiffe technisch neuer Bauart

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.