SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 97 SeeSchFVOAbdichtung und Befestigung der Lukendeckel
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
(1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.